Art. 33 BZO1 In den Gewerbezonen sind mässig störende Betriebe zulässig; es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. In dem im Zonenplan bezeichneten Gebiet Sood sind auch stark störende Betriebe zulässig; dort gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe IV.
2 Handels- und Dienstleistungsbetriebe sind zugelassen, sofern eine zweckmässige Ausstattung und Ausrüstung sowie die Erschliessung für das ganze Teilgebiet gesichert ist. Die erforderlichen Fahrzeug-Abstellplätze müssen mehrheitlich unterirdisch angelegt oder überdeckt werden.
3 Provisorische Gemeinschaftsunterkünfte für vorübergehend angestellte Betriebsangehörige sind zulässig.
4 Betriebe, die unverhältnismässigen Motorfahrzeugverkehr auslösen, sind nicht zulässig.