Art. 30/2 BZOFür dauernd gewerblich genutzte, eingeschossige Gebäudeteile entfällt der Mehrlängenzuschlag und der grosse Grundabstand findet keine Anwendung. Die Gebäudehöhe dieser Gebäudeteile darf 4.00 m und die Gesamthöhe 5.50 m nicht übersteigen.