Art. 29/3 BZOBei Gebäudelängen von mehr als 15.00 m ist der Grundabstand um 1/4 der Mehrlänge, jedoch höchstens um 6.00 m heraufzusetzen. Beträgt der Abstand zwischen Hauptbauten weniger als 7.00 m, werden die Fassadenlängen zur Bemessung des Mehrlängenzuschlags zusammengerechnet.