Art. 23 BZO1 Veränderungen sind so zu gestalten, dass zusammen mit der Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht und soweit vorhanden die Einheitlichkeit der Bebauung mit zugehöriger Umgebungsgestaltung gewährleistet bleibt. Zu beachten sind dabei insbesondere die bauliche Struktur und der architektonische Ausdruck (geprägt durch Stellung, Form, Proportionen, Dimensionen, Dachgestaltung und Fassadengliederung) bestehender und neuer Gebäude sowie die Gestaltung der Aussenräume.
2 Im Quartier Büni ist die geschlossene Überbauung gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird.