Art. 22 BZO1 Zugelassen sind Wohnungen und nicht störende Betriebe bis 30% der dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden Geschossfläche. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II.
2 In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten sind nicht störende und mässig störende Betriebe bis 50% der dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden Geschossfläche zulässig. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.