Bau- und Zonenordnung Adliswil

Art. 22 BZO1 Zu­ge­las­sen sind Woh­nun­gen und nicht stö­ren­de Be­trie­be bis 30% der dem Woh­nen, Ar­bei­ten oder sonst dem dauern­den Au­fent­halt die­nen­den Ge­schoss­flä­che. Es gilt die Lärm­em­pfind­lich­keits­stu­fe II.

2 In den im Zo­nen­plan be­zeich­ne­ten Ge­bie­ten sind nicht stö­ren­de und mäs­sig stö­ren­de Be­trie­be bis 50% der dem Woh­nen, Ar­bei­ten oder sonst dem dauern­den Au­fent­halt die­nen­den Ge­schoss­flä­che zu­läs­sig. Es gilt die Lärm­em­pfind­lich­keits­stu­fe III.

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