Bau- und Zonenordnung Adliswil

Art. 22/1 BZOZu­ge­las­sen sind Woh­nun­gen und nicht stö­ren­de Be­trie­be bis 30% der dem Woh­nen, Ar­bei­ten oder sonst dem dauern­den Au­fent­halt die­nen­den Ge­schoss­flä­che. Es gilt die Lärm­em­pfind­lich­keits­stu­fe II.

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