Art. 20 BZO1 Die Hauptfirstrichtung der Hauptgebäude muss senkrecht zum Hang verlaufen.
2 Dachaufbauten zur Belichtung und Belüftung des ersten Dachgeschosses sind zulässig in Form von Giebellukarnen und Schleppgauben. Die Front und die seitlichen Wände der Dachaufbauten sind bezüglich Ausmass, Material und Farbe auf das Hauptdach und das darunterliegende Gebäude abzustimmen.
3 Dacheinschnitte sind nur im ersten Dachgeschoss und nur in Ecklagen (Trauf-/Giebelfassade) zugelassen. Sie sind bezüglich Ausmass und Gestaltung auf das Dach, das darunterliegende Gebäude und die Umgebung abzustimmen.