Art. 19 BZO1 Neubauten sind ungeachtet der Abstandsvorschriften auf die im Kernzonenplan bezeichneten Baufluchten zu stellen.
2 Die im Kernzonenplan bezeichnete Baubegrenzungslinie darf nicht überstellt werden. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind besondere Gebäude sowie abstandsfreie Gebäude und Gebäudeteile.
3 Für Neubauten gelten folgende Grundmasse:
Überbauungsziffer für Hauptgebäude: max. 20%;
Überbauungsziffer einschliesslich besonderer Gebäude: max. 25%;
Grenzabstand: min. 3.50 m;
Vollgeschosse: max. 3;
Dachgeschosse bei erreichter Vollgeschosszahl: max. 2;
Gebäudehöhe: max. 8.50 m.
4 Die geschlossene Überbauung ist gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird.