Art. 18 BZO1 Die im Kernzonenplan kreuzgerasterten Gebäude dürfen nur unter Beibehaltung von Lage, Gebäudeprofil und Erscheinung umgebaut oder ersetzt werden. Vorbehalten bleibt ein weitergehender Schutz der ganzen Objekte oder einzelner Teile mittels Schutzverfügung.
2 Die übrigen bestehenden Gebäude können im Sinne von Absatz 1 umgebaut oder ersetzt werden. Statt dessen können auch Neubauten gemäss Artikel 19 BZO erstellt werden.