Bau- und Zonenordnung Adliswil

Art. 17 BZOZu­ge­las­sen sind Woh­nun­gen. Nicht stö­ren­de Be­trie­be sind bis 20% der dem Woh­nen, Ar­bei­ten oder sonst dem dau­ern­den Au­fent­halt die­nen­den Ge­schoss­flä­che ge­stat­tet. Es gilt die Lärm­em­pfind­lich­keits­stu­fe II.

DRUCKEN