Art. 15 BZO1 Bestehende Bauten dürfen nur unter Beibehaltung der bisherigen Lage und Stellung, ihrer äusseren Abmessungen und Dachformen umgebaut oder ersetzt werden. Dacheinschnitte und zusätzliche Dachaufbauten sind nicht zulässig.
2 Andere Um- und Neubauten sind nicht gestattet, ausgenommen besondere Gebäude sowie abstandsfreie Gebäude und Gebäudeteile. Besondere Gebäude sind gestalterisch von den Hauptbauten abzusetzen, damit die einzelnen Baukörper klar lesbar bleiben.