Art. 12/2 BZODachaufbauten zur Belichtung und Belüftung des ersten Dachgeschosses sind zulässig in Form von Giebellukarnen und Schleppgauben. Die Front und die seitlichen Wände der Dachaufbauten sind bezüglich Ausmass, Material und Farbe auf das Hauptdach und das darunterliegende Gebäude abzustimmen.