Art. 11 BZO1 Neu- und Anbauten dürfen die im Kernzonenplan bezeichneten Gebäudeperimeter nicht überstellen, ausgenommen sind besondere Gebäude sowie abstandsfreie Gebäude und Gebäudeteile.
2 Die grauen Flächen innerhalb der Perimeter bezeichnen die erwünschte Lage und Grundrissform von Neubauten. Davon kann abgewichen werden, wenn eine ortsbaulich gleichwertige Lösung erreicht wird. Das höchstzulässige Mass der mit Hauptbauten überbaubaren Fläche ist im Kernzonenplan bezeichnet.
3 Zulässig sind die Vollgeschosszahl gemäss Kernzonenplan und zwei Dachgeschosse.
4 Für Neubauten mit zwei Vollgeschossen gilt eine zulässige Gebäudehöhe von 7.00 m.