Art. 10 BZO1 Die im Kernzonenplan kreuzgerasterten Gebäude dürfen nur umgebaut werden, wobei Gebäudeprofil und Erscheinung beizubehalten sind. Bei diesen Gebäuden sind bauliche oder wesentliche gestalterische Änderungen an charakteristischen Elementen auch im Gebäudeinnern bewilligungspflichtig. Vorbehalten bleibt ein weitergehender Schutz des ganzen Objektes oder einzelner Teile mittels Schutzverfügung. Ein Abbruch ist nur zulässig, wenn die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist und durch den Ersatzbau eine mindest gleichwertige ortsbauliche Situation geschaffen wird.
2 Die im Kernzonenplan bezeichneten ortsbaulich wichtigen Gebäude dürfen umgebaut oder durch Neubauten ersetzt werden. Solche Ersatzbauten dürfen das Ausmass des bestehenden oberirdischen Gebäudevolumens nicht überschreiten. Standort, Stellung und Form dieser Gebäude sind unabhängig von Abstandsunterschreitungen zu wahren oder zu übernehmen.
3 Die übrigen bestehenden Bauten dürfen umgebaut oder durch Neubauten nach Artikel 11 BZO ersetzt werden. Bei Umbauten kann das Gebäudevolumen um maximal 10% erweitert werden, soweit dies wohnhygienische oder ortsbauliche Gründe erfordern und keine überwiegenden nachbarlichen Interessen entgegenstehen.