Bau- und Zonenordnung Adliswil

Art. 9 BZO1 Zu­ge­las­sen sind Woh­nun­gen so­wie mäs­sig stö­ren­de Be­trie­be. Es gilt die Lärm­em­pfind­lich­keits­stu­fe III.

2 Der Wohn­an­teil muss min­des­tens 50% der dem Woh­nen, Ar­bei­ten oder sonst dem dau­ern­den Au­fent­halt die­nen­den Ge­schoss­flä­che be­tra­gen.

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