Art. 7 BZO1 Veränderungen von Fassaden- und Dachmaterialien oder deren Farbgebung sowie die Beseitigung wesentlicher Gestaltungselemente bei Aussenrenovationen sind bewilligungspflichtig. Sie werden bewilligt, wenn die davon berührten Gestaltungsvorschriften erfüllt sind.
2 Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie von baulichen Bestandteilen der Umgebung ist bewilligungspflichtig. Er darf bewilligt werden, wenn dadurch kein Zustand entsteht, der das Ortsbild beeinträchtigt oder wenn die Erstellung des Ersatzbaues gesichert ist.