Art. 4 BZO1 Gestattet sind nur quartierübliche Dachformen.
2 Dächer sind mit Ziegeln einzudecken. Die Detailausbildung der Dachrandabschlüsse hat in der bei Altbauten üblichen Weise zu erfolgen.
3 Einzelne, in der Dachfläche liegende Fenster von maximal 0.30 m2 (Rahmenmass) sind zulässig.
4 Fenster haben in der Regel die Form eines stehenden Rechtecks aufzuweisen.
5 Grossflächige Mauerdurchbrüche, wie beispielsweise durchgehende Schaufensterfronten, sind nicht gestattet.
6 Für Fassaden sind in der Regel Verputz, Holz und Natur- beziehungsweise Kunststein zu verwenden.
7 Für besondere Gebäude gelten grundsätzlich die gleichen Gestaltungsanforderungen wie für Hauptgebäude.