Art. 2 BZOFür das Gebiet Sihlmatten ist ein Gestaltungsplan nach §§ 83 ff PBG aufzustellen und zumindest nachfolgende Sachverhalte verbindlich zu regeln:
a. Erhöhung der Ausnützung und der Gebäudehöhen gegenüber der Grundordnung. Hierbei sollen die Volumina der speziellen Lagen zwischen Wald und Sihl Rechnung tragen und die Fussabdrücke der Baukörper einen hohen Freiraumanteil sichern;
b. Ermittlung einer angemessenen baulichen Dichte, differenzierten städtebaulichen Entwicklung, Sicherstellung einer städtebaulich und architektonisch besonders guten Gestaltung sowie einer ökologisch hochwertigen Freiraumgestaltung;
c. Abstimmung der baulichen Entwicklung auf die Inventare und die übergeordneten Vorgaben zum Naturschutz zur Sicherung der Naturwerte sowie der Vernetzung.