Abstract BZOFür die Regelüberbauung gilt:
In der Kernzone Ober-Leimbach ist die geschlossene Überbauung gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird (Artikel 19 BZO).
In der Quartiererhaltungszone Büni ist die geschlossene Überbauung gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird (Artikel 23 BZO).
In der Zentrumszone ZW ist die geschlossene Überbauung gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird (Artikel 27 BZO).
In der Wohnzone W2 ist die geschlossene Überbauung gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird (Artikel 29 BZO).
In der Wohnzone W3 ist die geschlossene Überbauung gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird (Artikel 29 BZO).
In der Wohnzone W4 ist die geschlossene Überbauung gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird (Artikel 29 BZO).
In der Wohnzone WG ist die geschlossene Überbauung gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird (Artikel 29 BZO).
In der Gewerbezone G1 ist die geschlossene Überbauung gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird (Artikel 32 BZO).
In der Gewerbezone G2 ist die geschlossene Überbauung gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird (Artikel 32 BZO).
In der Gewerbezone G3 ist die geschlossene Überbauung gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird (Artikel 32 BZO).