Abstract BZOFür die Regelüberbauung gilt:
In der Kernzone Ober-Leimbach haben Neubauten einen Grenzabstand von mindestens 3.50 m einzuhalten (Artikel 19 BZO).
In der Quartiererhaltungszone Büni ist ein grosser Grundabstand von mindestens 7.00 m sowie ein kleiner Grundabstand von mindestens 5.00 m einzuhalten, zuzüglich allfälliger Mehrhöhenzuschläge (Artikel 24 BZO).
In der Quartiererhaltungszone Grund ist ein grosser Grundabstand von mindestens 7.00 m sowie ein kleiner Grundabstand von mindestens 4.00 m einzuhalten, zuzüglich allfälliger Mehrhöhenzuschläge (Artikel 24 BZO).
In der Zentrumszone ZW ist ein Grenzabstand von mindestens 6.00 m einzuhalten (Artikel 25 BZO).
In der Zentrumszone ZO ist ein Grenzabstand von mindestens 6.00 m einzuhalten (Artikel 25 BZO).
In der Zentrumszone ZQ ist ein Grenzabstand von mindestens 6.00 m einzuhalten (Artikel 25 BZO).
In der Wohnzone W2 ist ein grosser Grundabstand von mindestens 9.00 m sowie ein kleiner Grundabstand von mindestens 5.00 m einzuhalten, zuzüglich allfälliger Mehrlängenzuschläge und Mehrhöhenzuschläge. Der Grundabstand kann unter Vorbehalt um 1.00 m pro weggelassenem Vollgeschoss herabgesetzt werden (Artikel 28 und 29 BZO).
In der Wohnzone W3 ist ein grosser Grundabstand von mindestens 9.00 m sowie ein kleiner Grundabstand von mindestens 5.00 m einzuhalten, zuzüglich allfälliger Mehrlängenzuschläge und Mehrhöhenzuschläge. Der Grundabstand kann unter Vorbehalt um 1.00 m pro weggelassenem Vollgeschoss herabgesetzt werden (Artikel 28 und 29 BZO).
In der Wohnzone W4 ist ein grosser Grundabstand von mindestens 10.00 m sowie ein kleiner Grundabstand von mindestens 6.00 m einzuhalten, zuzüglich allfälliger Mehrlängenzuschläge und Mehrhöhenzuschläge. Der Grundabstand kann unter Vorbehalt um 1.00 m pro weggelassenem Vollgeschoss herabgesetzt werden (Artikel 28 und 29 BZO).
In der Wohnzone WG ist ein grosser Grundabstand von mindestens 10.00 m sowie ein kleiner Grundabstand von mindestens 6.00 m einzuhalten, zuzüglich allfälliger Mehrlängenzuschläge und Mehrhöhenzuschläge. Der Grundabstand kann unter Vorbehalt um 1.00 m pro weggelassenem Vollgeschoss herabgesetzt werden. Für eingeschossige Gewerbegebäude entfällt unter Vorbehalt der grosse Grundabstand und der Mehrlängenzuschlag (Artikel 28, 29 und 30 BZO).
In der Gewerbezone G1 sind mindestens 3.50 m Abstand (Messweise nach § 270 PBG) einzuhalten. Zu Nachbargrundstücken in Wohnzonen ist mindestens deren Grenzabstand einzuhalten (Artikel 32 BZO).
In der Gewerbezone G2 sind mindestens 3.50 m Abstand (Messweise nach § 270 PBG) einzuhalten. Zu Nachbargrundstücken in Wohnzonen ist mindestens deren Grenzabstand einzuhalten (Artikel 32 BZO).
In der Gewerbezone G3 sind mindestens 3.50 m Abstand (Messweise nach § 270 PBG) einzuhalten. Zu Nachbargrundstücken in Wohnzonen ist mindestens deren Grenzabstand einzuhalten (Artikel 32 BZO).
In der Zone für öffentliche Bauten sind mindestens 3.50 m Abstand (Messweise nach § 270 PBG) einzuhalten. Zu Nachbargrundstücken in angrenzenden Zonen sind deren Grenzabstände einzuhalten. Vorbehalten sind Nachbargrundstücke in der Wohnzone W2 im Gebiet Tal, wo der Mehrhöhenzuschlag entfällt (Artikel 34 BZO).
In der kantonalen Freihaltezone sind mindestens 3.50 m Abstand (Messweise nach § 270 PBG) einzuhalten.
In der kommunalen Freihaltezone sind mindestens 3.50 m Abstand (Messweise nach § 270 PBG) einzuhalten.
In der Erholungszone A sind mindestens 3.50 m Abstand (Messweise nach § 270 PBG) einzuhalten (Artikel 35 BZO).
In der Erholungszone E sind mindestens 3.50 m Abstand (Messweise nach § 270 PBG) einzuhalten (Artikel 35 BZO).
In der Erholungszone F sind mindestens 3.50 m Abstand (Messweise nach § 270 PBG) einzuhalten (Artikel 35 BZO).
In der Erholungszone Q sind mindestens 3.50 m Abstand (Messweise nach § 270 PBG) einzuhalten. Zu Nachbargrundstücken in Kernzonen, Quartiererhaltungszonen, Zentrumszonen, Wohnzonen, Gewerbezonen und in der Zone für öffentliche Bauten ist ein Abstand von mindestens 5.00 m einzuhalten (Artikel 35 BZO).
In der Erholungszone R sind mindestens 3.50 m Abstand (Messweise nach § 270 PBG) einzuhalten (Artikel 35 BZO).
In der Erholungszone S sind mindestens 3.50 m Abstand (Messweise nach § 270 PBG) einzuhalten (Artikel 35 BZO).
In der Reservezone sind mindestens 3.50 m Abstand (Messweise nach § 270 PBG) einzuhalten.
In der Landwirtschaftszone sind mindestens 3.50 m Abstand (Messweise nach § 270 PBG) einzuhalten.