Abstract BZOFür die Regelüberbauung gilt:
In der Kernzone Kronenstrasse dürfen Neubauten mit 2 Vollgeschossen eine Gebäudehöhe von 7.00 m nicht überschreiten (Artikel 11 BZO).
In der Kernzone Ober-Leimbach dürfen Neubauten eine Gebäudehöhe von 8.50 m nicht überschreiten (Artikel 19 BZO).
In der Quartiererhaltungszone Büni dürfen Gebäude eine Gebäudehöhe von 6.00 m nicht überschreiten (Artikel 24 BZO).
In der Quartiererhaltungszone Grund dürfen Gebäude eine Gebäudehöhe von 9.00 m nicht überschreiten (Artikel 24 BZO).
In der Zentrumszone ZW dürfen Gebäude eine Gebäudehöhe von 16.00 m nicht überschreiten (Artikel 25 BZO).
In der Zentrumszone ZO dürfen Gebäude eine Gebäudehöhe von 14.00 m nicht überschreiten (Artikel 25 BZO).
In der Zentrumszone ZQ dürfen Gebäude eine Gebäudehöhe von 16.00 m nicht überschreiten (Artikel 25 BZO).
In der Wohnzone W2 dürfen Gebäude eine Gebäudehöhe von 7.00 m nicht überschreiten (Artikel 28 BZO).
In der Wohnzone W3 dürfen Gebäude eine Gebäudehöhe von 9.00 m nicht überschreiten (Artikel 28 BZO).
In der Wohnzone W4 dürfen Gebäude eine Gebäudehöhe von 12.00 m nicht überschreiten (Artikel 28 BZO).
In der Wohnzone WG dürfen Gebäude eine Gebäudehöhe von 14.00 m, eingeschossige dauernd gewerblich genutzte Gebäudeteile eine solche von 4.00 m sowie eine Gesamthöhe von 5.50 m nicht überschreiten (Artikel 28 und 30 BZO).
In der Gewerbezone G1 dürfen Gebäude eine Gebäudehöhe (oder Gesamthöhe bis First) von 15.00 m nicht überschreiten (Artikel 31 BZO).
In der Gewerbezone G2 dürfen Gebäude eine Gebäudehöhe (oder Gesamthöhe bis First) von 15.00 m nicht überschreiten (Artikel 31 BZO).
In der Gewerbezone G3 dürfen Gebäude eine Gebäudehöhe (oder Gesamthöhe bis First) von 18.00 m nicht überschreiten (Artikel 31 BZO).
In der Erholungszone S dürfen Gebäude eine Gebäudehöhe (oder Gesamthöhe bis First) von 6.00 m, saisonale Gebäude eine solche von 10.00 m nicht überschreiten (Artikel 35 BZO).